Schiedsstelle

Die Schiedsstelle ist ein Ehrenamt und dient der vorgerichtlichen Streitschlichtung. Die Schiedsstelle ist nach § 35 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz zudem Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung für die dort genannten Vergehen. Die Schiedspersonen sind unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die gesetzlichen Aufgaben der Schiedspersonen

Bei Strafsachen

Bei Straftaten nach dem Strafgesetzbuch gehen die Betroffenen in der Regel immer zur Polizei. Die Polizei muss eine Anzeige aufnehmen, auch wenn es sich um Privatklagebereich handelt. Diese Anzeige wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft prüft ein Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wird aber bei Privatklagedelikten das öffentliche Interesse oft verneinen und das Verfahren einstellen und ggf. an die Schiedsstelle und den Privatklagebereich verweisen. Bei der Schiedsstelle kann dann ein besonderer Rechtsweg mit der Durchführung eines Sühneversuchs beschritten werden. Dies gilt, auch ohne vorherige Anzeige bei der Polizei, bei

·         Hausfriedensbruch

·         bestimmten Beleidigungsdelikten

·         Verletzung des Briefgeheimnisses

·         einfache und fahrlässige Körperverletzung

·         Bedrohung

·         Sachbeschädigung

·         vorgenannte Taten, wenn sie im Vollrausch begangen wurden

Bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten

In bestimmten zivilrechtlichen Angelegenheiten ist eine Klage vor dem Amtsgericht auch erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde und keine Einigung erreicht worden ist.

Dies gilt zwingend (obligatorisch) für:

Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 BGB
Überwuchs nach § 910 BGB
Hinüberfalls von Früchten nach § 911 BGB
eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
und Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Zu den Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 BGB gehören z. B. Lärm, Rauch, Gerüche und Erschütterungen.

Eine langfristige Lösung kann vor der Schiedsstelle erreicht werden.

Freiwillig, also nicht obligatorisch, kann ein Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt werden.

Ablauf einer Schlichtung

Auf Ihren schriftlichen oder mündlich bei der Schiedsstelle formulierten Antrag führt die Schiedsperson eine Schlichtungsverhandlung mit allen Konfliktparteien durch.

Neben den beteiligten Parteien

-       dem Veranlasser (Antragsteller) und

-       der Gegenseite (Antragsgegner)

kann auch ein Beistand an dem Gespräch teilnehmen.

Wenn eine Einigung vor der Schiedsstelle erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Abschluss vor Gericht. Er ist ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, soweit entsprechende Verpflichtungen darin vereinbart sind.

Wenn keine Einigung erreicht wird, können auf Antrag

in zivilrechtlichen Angelegenheiten eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung (Erfolglosigkeitsbescheinigung)
und in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (Sühnebescheid) ausgestellt werden.
Mit der Erfolglosigkeitsbescheinigung und dem Sühnebescheid können dann beim zuständigen Amtsgericht Klagen erhoben werden.
Wie hoch sind die Verfahrenskosten ?

Der Antragsteller hat einen voraussichtlich kostendeckenden Kostenvorschuss in Höhe von 75,00 € an die Schiedsstelle zu zahlen. Wer letztendlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung, denn beide Seiten können eine eigene Regelung treffen.

Die Kosten setzen sich zusammen aus Gebühren in Höhe von 25,00 €, wenn kein Vergleich erzielt wurde, bzw. 50,00 bis 75,00 €, wenn ein Vergleich erzielt wurde. Zu den Gebühren kommen noch Auslagen (z. B. Porto, Kopien, Schreibgebühren, Fahrtkosten für Augenscheinnahme usw.).

Weitere Fragen ?

Gerne können Sie auch persönliche Termine an den im Rathaus der Stadt Zörbig stattfindenden Sprechtagen vereinbaren, jeweils abgehalten am ersten Donnerstag im Monat.