Kontakt

Stadt Zörbig
Markt 12
06780 Zörbig
Sachsen Anhalt

Hilfe im Streitfall

Was ist geschehen?

Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt.


Wann muss vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch stattfinden?

Bei Beleidigung – Körperverletzung – Sachbeschädigung – Hausfriedensbruch – Bedrohung – Verletzung des Briefgeheimnisses. Das sind die so genannten Privatklagedelikte. In allen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750,00 € nicht übersteigt – bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen z.B. Überwuchs (Äste, Wurzeln), Hinüberfall (Laub), Grenzbaum, Lärm, Rauch, etc. Grenzabstand von Pflanzen – Verletzung der persönlichen Ehre (nicht in Funk, Fernsehen, Presse begangen).
Das sind die sogenannten Zivilstreitigkeiten.


Was ist zu tun?

Die geschädigte Person stellt beim Schiedssamt einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung.


Wie hoch sind die Verfahrenskosten?

Die Summe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen beträgt ca. 40,00 – 70,00 €. Bei der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 60,00 – 70,00 € zu zahlen.


Was können Sie erwarten?

Die streitenden Parteien sitzen mit der Schiedsperson an einem neutralen abgeschlossenen Ort und klären in ruhiger Atmosphäre ihre Probleme. Wir können schlichten, aber nicht richten – und so führt ein Vergleich zu einer höheren Zufriedenheit als bei einem Gerichtsurteil, da beide Parteien mitwirken und es keinen Sieger oder Besiegten gibt. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig, unabhängig, unparteiisch und auch an Wochenenden erreichbar. Ihre Fragen und Anliegen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.


Ergebnis der Verhandlung?

A) Einigung:
Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, dass von den Parteien unterschrieben wird.
Der Vergleich ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar !
(Das bedeutet: Er füllt eine Partei die im Vergleich vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere eine Ausfertigung des Protokolls verlangen, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.)
Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Auf Verlangen bekommen die Parteien eine Abschrift des Protokolls.

B) keine Einigung:
Einigen sich die beiden Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches, mit der sie bei der Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.
Bei Privatklageverfahren ist das die Sühnebescheinigung, bei Zivilstreitigkeiten die Erfolglosigkeitsbescheinigung.


Weitere Fragen?

Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Schiedspersonen für die Stadt Zörbig:

Vorsitzender:
Frank Herbsleb
Radegaster Straße 43
06780 Zörbig
Tel.: 034956 / 25328

Stellvertreter:
Heinrich Wagner
Südstraße 7
06780 Zörbig
Tel.: 034956 / 20903

Postanschrift:
Stadt Zörbig
Schiedsstelle
Markt 12
06780 Zörbig

Amtsraum:
Verwaltungsgebäude 2
Fachbereich Finanzen
Zimmer des Leiters
Lange Straße 34
06780 Zörbig

Internet:
http://www.bds-dessau.de/

Sprechstunden:
Mit dem Vorsitzenden, Herrn Herbsleb, kann unter der Rufnummer 034956 / 25328 ein persönlicher Termin vereinbart werden, tagsüber vorzugsweise unter der Rufnummer 034956 / 60120.