Öffentliche Bekanntmachung zur Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachung
der Stadtwahlleiterin der Stadt Zörbig
für die Bürgermeisterwahl

Die maßgeblichen Wahlrechtsgrundlagen für die Wahl zum Bürgermeister am 15.04.2012 für das Land Sachsen-Anhalt sind die GO LSA (Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383 ff.), in der zurzeit geltenden Fassung), das KWG LSA (Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 92), in der zurzeit geltenden Fassung) und die KWO LSA (Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 338) in der zurzeit geltenden Fassung).


A. Wahltermin und Stichwahltermin

hiermit mache ich, gemäß § 6 Absatz 2 KWG LSA, bekannt, dass der Stadtrat der Stadt Zörbig mit Beschluss Nr.07/01/12 am 01.02.2011 beschlossen hat, dass die Wahl für den hauptamtlichen Bürgermeister am

                            Sonntag, den 15.04.2012,
in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr,stattfindet.

Sofern keiner der Bewerberinnen und Bewerber die absolute Stimmenmehrheit erhält, findet, gemäß § 58 Absatz 2 GO LSA, eine Stichwahl statt. Die Stichwahl wird, aufgrund des Beschlusses Nr. 10/01/12 desStadtrates der Stadt Zörbig vom 01.02.2011, am

                               Sonntag, den 13.05.2012,
in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr,stattfinden.


B.Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Bildung des Gemeindewahlausschusses

Gleichzeitig fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Zörbig, einschließlich der angehörenden Ortschaften (Cösitz, Göttnitz, Großzöberitz, Löberitz, Quetzdölsdorf, Salzfurtkapelle, Spören, Schortewitz, Schrenz, Stumsdorf und Zörbig) vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, gemäß § 10 Absatz 1 KWG LSA in Verbindung mit § 4 KWO LSA, in einer Frist von einem Monat ab dem Tage dieser Bekanntmachung mir Wahlberechtigte zur Berufung als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen. Ich weise darauf hin, dass die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter ehrenamtlich tätig sind.

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Beisitzer/in bzw. stellvertretende Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss sein. Auf § 13 Absatz 3 KWG LSA wird hingewiesen.




C. Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Bildung von Wahlvorständen

Gemäß § 12 KWG LSA und § 6 KWO LSA fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Zörbig, einschließlich der angehörenden Ortschaften (Cösitz, Göttnitz, Großzöberitz, Löberitz, Quetzdölsdorf, Salzfurtkapelle, Spören, Schortewitz, Schrenz, Stumsdorf und Zörbig) vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, in einer Frist von einem Monat ab dem Tag dieser Bekanntmachung Vorschläge zur Berufung von Wahlberechtigten als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für die Mitarbeit in den Gemeindewahlvorständen, nach § 12 Absatz 1 KWG LSA an mich einzureichen.

Ich weise darauf hin, dass die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter ehrenamtlich tätig sind.

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht gleichzeitig Beisitzer/in bzw. stellvertretende Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss sein. Auf § 13 Absatz 3 KWG LSA wird hingewiesen.


C. Wahl des Bürgermeisters

Der hauptamtlicheBürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Zörbig unmittelbar in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahlauf die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Wählbar zum Bürgermeister/in ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. I S. 1) in der zurzeit geltenden Fassung) und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am Wahltag das 21. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung einzutreten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 59 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 GO LSA wird verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen bei der Bürgermeisterwahl wahlberechtigt und wählbar sind.
Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Die Bewerber anderer Mitgliederstaaten der Europäischen Union müssen eine Versicherung, gemäß § 38a (2) KWO LSA (Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 338), in der zurzeit geltenden Fassung) nach dem Muster der Anlage 8b abgeben.

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen.

Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens 84 der Wahlberechtigten des Wahlgebietes der Stadt Zörbig persönlich und handschriftlich, gemäß § 59 Absatz 1 GO LSA in Verbindung mit § 21 Absatz 9 KWG LSA, unterzeichnet sein.

Nach § 59 Absatz 1 GO LSA in Verbindung mit § 21 Absatz 9 KWG LSA werden nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind.
Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift unterzeichnen.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Fachbereich Bürgerdienste und zentrale Verwaltung der Stadt Zörbig, Markt 12, 06780 Zörbig, auf Anforderung kostenfrei bereit gestellt werden (während der Dienststunden), zu erbringen.

Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er, gemäß § 59 Absatz 1 GO LSA, von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit.

Für Bewerberinnen und Bewerber die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des § 21 Absatz 10 Satz 1 KWG LSA entsprechend, wenn für die Bewerberinnen und Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des KWG LSA abgegeben wurde.

Gemäß § 29 Absatz1 Satz 1 KWO LSA mache ich hiermit bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Parteien und Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Absatz10 KWG LSA erfüllen:

-      Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
-      DIE LINKE (DIE LINKE)
-      Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
-      Freie Demokratische Partei (FDP)
-      BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
-      Bürger für Zörbig - Wählerliste Sport (BfZ-WLS)
-      Bürger für Quetzdölsdorf (BfQ)
-      Bürger für Salzfurtkapelle (BfS)
-      Bürgerinitiative Stumsdorf-Werben (BISW)
-      Bürgerverein Spören (BVS)
-      Freie Wählergemeinschaft Löberitz (FWL)
-      Freiwillige Feuerwehr Cösitz (FFC)
-      Unabhängige Bürger Göttnitz (UBG)
-      Unabhängige Wählergemeinschaft Schortewitz (UWS)
-      Wählergemeinschaft Großzöberitz (WGG)
-      Wählerliste Sport Schrenz (WSS)

Bei den genannten Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschriften nach § 21 Absatz 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

Für den Einzelbewerber mit Sitz im Stadtrat tritt, gemäß § 21 Absatz 10 Satz 1 KWG LSA, an die Stelle der Unterstützungsunterschriften nach § 21 Absatz 9 KWG LSA die eigene Unterschrift.

Die Einreichungsfrist für die Bewerbung beginnt am Tag nach Erscheinen der Stellenausschreibung der/des hauptamtlichen Bürgermeisters/ Bürgermeisterin (3. Februar 2012) und endet gemäß § 30 Absatz 1 KWG LSA

am Dienstag, den 20. März 2012, 18:00 Uhr.
 
Gemäß § 26 Absatz 1 KWG LSA können eingereichte Bewerbungen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Bewerbungen auf die §§ 21 bis 26 KWG LSA und auf die §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.
 
Die Bewerbung soll folgende Angaben enthalten:
-      Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung,
-      Bescheinigung der Wählbarkeit
(Formblatt ist bei der Stadt Zörbig erhältlich)
-      wird die/der Bewerber/in von einer Partei oder Wählergruppe unterstützt,
eine Kopie der Niederschrift gemäß § 24 Abs. 3 KWG LSA
-      sofern erforderlich, die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften
 
Die Bewerbungen sind auf dem Briefumschlag als solche zu kennzeichnen und mit dem Vermerk: Kennwort „Wahlbewerbung Bürgermeisterin/Bürgermeister 2012“ versehen an folgende Postanschrift zu richten:

     Stadt Zörbig
     Stadtwahlleiterin / Fachbereich Bürgerdienste und zentrale Verwaltung
     Markt 12
     06780 Zörbig.

Alle amtlichen Formulare zur Einreichung von Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl werden vom Fachbereich Bürgerdienste und zentrale Verwaltung der Stadt Zörbig (während der Dienststunden) kostenfrei zur Verfügung gestellt.


Zörbig, den 03.02.2012



gez. Jutta Mädchen
Stadtwahlleiterin

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